Satzung
§ 1
Der Verein wurde am 16. Dezember 1898 als nicht eingetragener Verein gegründet. Er führt jetzt den Namen Schützen- und Sportverein Neddenaverbergen e.V., kurz SSV Neddenaverbergen. Er hat seinen Sitz in Neddenaverbergen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und wird ehrenamtlich geführt.
2. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Landessportbundes sowie deren Gliederung.
3. Der Verein bezweckt die Förderung des allgemeines Sportes
a.) Schießsport
b.) Leichtathletik
c.) Gymnastik
d.) Tischtennis
auf Amateurgrundlage.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassistischer und weltanschaulicher Toleranz.
§ 5
1. Der Verein führt als Mitglieder
a.) Mitglieder
b.) fördernde Mitglieder
c.) Ehrenmitglieder
2. Die unter a.) und c.) genannten Mitglieder haben Rechte und Pflichten, die durch die Geschäftsordnung bestimmt werden. "Ehrenmitglieder können Vereinsmitglieder werden, die das 65. Lebensjahr (ab dem 01.01.2010 das 70. Lebensjahr) vollendet haben." Außerdem solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, auch soweit sie nicht in der Ortschaft Neddenaverbergen wohnen. Die unter b.) geführten Personen haben keine Pflichten und keine Rechte, außer die unter § 9 Absatz 1 erläuterten Beitragspflichten. Um Ehrenmitglied nach den Anforderungen der gültigen Satzung zu werden, ist eine Mitgliedschaft von 10 Kalenderjahren erforderlich.
3."Der Verein führt ferner Kinder- und Jugendmitglieder. Sie sind Vereinsmitglieder mit allen Rechten und Pflichten, jedoch erst mit dem 18. Lebensjahr stimmberechtigt." Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
4. Die Aufnahme jugendlicher Mitglieder kann nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
§ 6
1. Jedes neu aufzunehmende Mitglied hat sich schriftlich beim Vorstand des Vereins zu melden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vereinsvorstand.
2. Die Neuaufnahmen von Mitgliedern müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. § 7 "Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Kündigung zum Ende des Kalenderjahres ist nur bis zum 30.09. möglich. Sein Anspruch auf Rückzahlung eines dem Verein gegebenen Darlehens bleibt bestehen.
§ 8
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. 2. Ausschließungsgründe sind:
a.) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins
b.) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c.) gröblicher Verstoß gegen die Kameradschaft
d.) Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung bei einem Rückstand von mehr als 12 Monatsbeiträgen.
§ 9
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten, soweit nicht die Satzung eine Ausnahme zulässt. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind im Lastschriftverfahren einzuziehen und von den Mitgliedern die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Vereinsvorstand abzugeben."
2. Diejenigen Mitglieder, die gem. § 5 Ziff. 2 bis zum 31.12.2009 Ehrenmitglied geworden sind oder werden, zahlen eine jährliche Kostenpauschale in Höhe von 15,00 € je Kalenderjahr, der Einzug erfolgt im Lastschriftverfahren. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres entfällt die Pflicht zur Zahlung der Kostenpauschale und diese Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Diejenigen Mitglieder, die ab dem 01.01.2010 Ehrenmitglieder werden, erhalten keine Beitragsfreiheit; sie zahlen einen Beitrag, der sich an den Abgaben zu den Verbänden orientiert. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, der Einzug erfolgt im Lastschriftverfahren.
3. Jedes aktive Mitglied ab dem 16. Lebensjahr hat auf Anforderung des Vorstandes Dienst im Kalenderjahr zu leisten. Jeder nicht angetretene Dienst wird bei den aktiven Mitgliedern ab 18 Jahren mit € 25.- in Rechnung gestellt. Der anfallende Rechnungsbetrag kann 10 Tage nach schriftlicher Anforderung durch den Kassenwart vom Konto des Mitgliedes eingezogen werden.
§ 10
1. Die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des BGB, jeder ist für sich allein berechtigt, den Verein zu vertreten.
2. Der Vereinsvorstand besteht aus:
a.) dem 1. Vorsitzenden
b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c.) dem Schriftführer
d.) dem Kassierer.
3. Nicht zum eigentlichen Vorstand gehören der stellvertretende Kassierer, der Sportschützenobmann, die Damenleiterin und die Leiter der Sportabteilungen.
4. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsdauer des Vereinsvorstandes beträgt 3 Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der stellvertretende Kassierer, der Schießwart und der Sportwart werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Diese Wahl muss auf der nächsten Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern bestätigt werden.
5. Der Vereinsvorstand bedarf zu jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Verfügung über Grundbesitz des Vereins der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.
6. Durch Ordnungen, die vom Vorstand erarbeitet werden, werden die Geschäftsbereiche des Vereins geregelt:
a.) Beitragsordnung
b.) Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan
c.) Ehrenordnung
d.) Finanzordnung.
§ 11
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12
1. Der Vereinsvorstand beruft alljährlich, spätestens bis zum 1. März, eine Jahreshauptversammlung in das Vereinslokal, zu der die Mitglieder spätestens 1 Woche vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Die Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten: a.) Geschäftsberichte des Vereinsvorstandes b.) Entlastung der unter a.) genannten Personen c.) etwa anfallende Wahl der Kassenprüfer d.) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
2. Ein Vorstandsmitglied, nach Möglichkeit der 1. Vorsitzende, leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
3. Zur Beschlussfassung ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 15 die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dem 2. Wahlgang das Los.
§ 13
1. Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 3 Tagen einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Einberufung der Jahreshauptversammlung gelten.
2. Der Vereinsvorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn diese ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
3. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.
§ 14
Eine Änderung der Satzungen ist jedoch nur durch die Jahreshauptversammlung und die gemäß § 13 Absatz 2 einberufene Versammlung zulässig. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
§ 15
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt nur die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Falls im ersten Wahlgang die vorgenannte Mehrheit nicht erreicht wird, muß eine 2. Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
§ 16
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchlinteln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Vorstehende Satzung wurde am 14.08.2007 in das hiesige Vereinsregister unter VR 180013 eingetragen. 29664 Walsrode, 15.08.2007 Amtgericht Walsrode Norden, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts